Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung […] richten, sind verboten. (Art. 9 Abs. 2 GG)

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Da er nicht antwortete, wurde Peter Feuser am 18.3.2015 telefonisch um einem Termin zur Einsichtnahme in die zweifelhafte Ausnahmegenehmigung gebeten. Der wesentlich Inhalt dieses Telefonats soll dem interessierten Grundrechtsträger natürlich nicht vorenthalten werden:

Kankeleit: Wann kann ich diese Ausnahmeregelung denn mal einsehen?
Feuser: Davon schicken wir Ihnen eine Kopie, aber Sie müssen uns auch ein paar Tage zugestehen, um Dinge zu bearbeiten.
Kankeleit: Wie lautet denn die genaue Bezeichnung dieser Ausnahmeregelungen?
Feuser: Das hat der Kollege Strang doch schon geschrieben: Nach der GewO.
Kankeleit: In der steht aber nichts bezüglich der Erhebung eines Eintrittsgeldes.
Feuser: Nein, aber das kann der Veranstalter dann so festsetzen.
Kankeleit: Ich hab mal auf der Webseite vom Veranstalter nachgesehen. Da gibt es eine Allgemeine Veranstaltungsordnung in der festgelegt ist, dass ich zur Zahlung eines Eintrittsgeldes verpflichtet bin. Ist das etwa diese Ausnahmeregelung?
Feuser: Das beruht dann auf unserer Genehmigung.
Kankeleit: Wer hat denn die allgemeine Veranstaltungsordnung erlassen?
Feuser: Der Veranstalter.
Kankeleit: Der Veranstalter darf Regelungen in der Stadt Rheinbach treffen?
Feuser: Mit unserer Zustimmung auf der Grundlage, die Ihnen der Herr Strang geschickt hat.
Kankeleit: Diese Grundlage ermächtigt aber niemanden dazu, Eintritt erheben zu dürfen.
Feuser: Ja das ist ihre Version.
Kankeleit: Nein, das ist die Rechtslage.
Feuser: Gut, was möchten sie jetzt von mir?
Kankeleit: Ich wüsste gerne, nach welcher Gesetzlichen Regelung es zulässig ist, Eintrittsgeld für den öffentlichen Raum zu erheben.
Feuser: Das haben wir Ihnen geschrieben, und wir schicken ihnen entsprechend ihrem Wunsch eine Kopie der Genehmigung aus dem letzten Jahr.
Kankeleit: Nicht aus dem letzten Jahr, die muss doch schon aktuell sein.
Feuser: Wann ist denn die Veranstaltung? Im Juli.
Kankeleit: Ja.
Feuser: So. Wissen Sie denn, ob wir schon was genehmigt haben?
Kankeleit: Es wird doch auf der Webseite vom Veranstalter angekündigt, dass das Eintritt kostet. Kündigen die Sachen an, die noch gar nicht genehmigt sind?
Feuser: Also, Sie müssen unterscheiden zwischen dem Veranstalter und der Stadt Rheinbach. Wir sind die Stadt Rheinbach und der Veranstalter ist Rheinbach Classics. Der trifft Regelungen, die mit uns abgestimmt sind und die auch so rechtmäßig nach unserer Auffassung sind und dem ist nichts hinzuzufügen.
Kankeleit: Also die Veranstaltungsordnung der Rheinbach Classics ermächtigt den Veranstalter dazu, Eintrittsgeld zu erheben?
Feuser: Auf Grundlage unserer generellen Genehmigung, ja.
Kankeleit: Wer hat denn diese Genehmigung erteilt und unterschrieben?
Feuser: Die Stadt Rheinbach.
Kankeleit: Der Herr Bürgermeister persönlich?
Feuser: Nein, der unterschreibt die nicht persönlich, sondern ein Kollege hier aus dem Haus.
Kankeleit: Und wer war das?
Feuser: Das interessiert doch nicht.
Kankeleit: Doch natürlich, Sie sind schließlich im öffentlichen Dienst tätig.
Feuser: Also zunächst mal möchte ich sie bitten, uns nicht zeitlich so unter Druck zu setzen, sie können uns auch bitte ein paar Tage zugestehen, um auf ihre E-Mails zu antworten, weil es ist nicht üblich, innerhalb einer Stunde zu antworten.
Kankeleit: Das ist richtig, aber die E-Mail hab ich am Montag geschrieben und es ist noch nichts geklärt und sie hätten mir nur mitteilen müssen, wann und wo ich diese Ausnahmeregelung einsehen kann, dann hätten sie mir auch gar nichts zuschicken müssen.
Feuser: Das ist jetzt Ihre Sicht der Dinge.
Kankeleit: Also nochmal: es gibt keine Ausnahmeregelung sondern nur die allgemeine Veranstaltungsordnung?
Feuser: Und die ist aufgrund unserer erteilten Genehmigung vom Veranstalter so seit Jahren festgesetzt und der Veranstalter nimmt auch für einen gewissen Bereich Eintrittsgeld um das auch zu finanzieren, und das ist auch an sich unproblematisch.
Kankeleit: Also der Veranstalter finanziert sich dann selber mit diesem Eintrittsgeld?
Feuser: Der Veranstalter hat eine Menge an Ausgaben, wie jeder andere Veranstalter auch, und er muss das ja finanzieren. Er ist ja ein Verein, wo soll er das Geld sonst her kriegen? Und damit er diese überregionale werbewirksame Veranstaltung für Rheinbach organisieren kann, ist er auf ein Eintrittsgeld, was durchaus vertretbar ist, angewiesen.
Kankeleit: Die Stadt Rheinbach bekommt aber nichts von dem Eintrittsgeld ab?
Feuser: Nein, die Stadt Rheinbach bekommt davon nichts.

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Die Kölner Bezirksregierung kann nicht bestätigen, dass der Rheinbacher Reichsbürgermeister Stefan Raetz verfassungskonform gehandelt hat, obwohl ihm die Regierungspräsidentin Gisela Walsken für sein Handeln das Bundesverdienstkreuz verliehen hat.

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